Früher war alles ganz einfach: die Gasprüfung war bei Wohnmobilen verpflichtend, um die nächste „TÜV-Plakette“ (korrekter: HU-Untersuchung) zu bekommen. War keine gültige Gasprüfung vorhanden, so war das ein erheblicher Mangel und der Prüfer musste die ersehnte Plakette verweigern. Bei Wohnwagen war das ganze anders. Dort war sie nicht relevant für die HU und eher eine freiwillige Angelegenheit – auch wenn man klar sagen muss, dass viele Campingplätze eine gültige Gasprüfung für einen Aufenthalt voraussetzen.
Das dies sinnvoll ist, ist sicherlich unumstritten. Gas und unerwünschten Orten kann – im wahrest Sinne des Wortes – explosive Folgen haben. So sollte jeder Betreiber einer Gasanlage ein ureigenes Interesse haben, die Gasanlage regelmäßig prüfen zu lassen. Das gilt übrigens nicht nur für Freizeitfahrzeuge, sondern auch für den beliebten Gasgrill.
Aber was hat sich geändert? Im Juni 2024 wurde §60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) neu eingeführt mit dem Titel „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen„. Relevant ist hier Absatz 1 und vor allem die Ziffer 3 die klar besagt, dass dies alle 24 Monate zu wiederholen ist. Das ganze geschieht auf Kosten der Fahrzeughalter („auf Ihre Kosten“). Erfreulich ist, dass die Basis für die Prüfung die Maßgaben „der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022)“ sind. Das hat sich demnach nicht wirklich geändert.
Was bedeutet das im Klartext? Die Prüfung ist nun verpflichtend und in einer Verordnung vorgeschrieben: für Wohnmobile und Wohnwagen. Durchführen dürfen die Prüfer dies aber nach dem „Arbeitsblatt DVGW G 607 (A)“ und das galt auch früher schon. Bedeutet: das ganze kann unabhängig von der HU-Untersuchung von den entsprechend ausgebildeten Sachverständigen durchgeführt werden.
Das ist tatsächliche mal eine pragmatische Umsetzung im Gesetzestext. Ich denke, jeder der eine Gasanlage betreibt möchte, dass sie sicher ist. An der Gasprüfung an sich sollte keiner Zweifel haben. Auch die Austauschintervalle der Komponenten kommen nicht von ungefähr und sollte jedem Besitzer eines Freizeitfahrzeuges wichtig sein. Jetzt gibt es auch nichts mehr zu diskutieren: es ist Pflicht, wenn man am Straßenverkehr teilnehmen möchte! Aber: die bisherigen Prüfer bleiben Prüfer und sind berechtigt, die Prüfung abzunehmen und das ist gut so!
So gesehen ändert sich nicht so viel, außer das es jetzt – wie es sich für Verordnungen gehört – auch Bußgelder gibt, wenn man keine gültige Gasprüfung hat und ein Fahrzeug mit Gasanlage im Straßenverkehr bewegt. Wie bei der HU-Untersuchung gliedert sich dies nach Zeitraum der Überschreitung:
2-4 Monate: 15 EUR
4-8 Monate: 25 EUR
>8 Monate: 60 EUR
Einen Sachverständigen zur Abnahme der Gasprüfung findet Ihr auf https://gaspruefung-wohnwagen-wohnmobile.de/ – wenn Ihr aus dem Raum Dortmund, Bochum, Essen seid, dann schreibt und eine Nachricht. Unser Experte Nils steht Euch in diesem Raum für Eure Gasprüfung zur Verfügung!

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